Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  60 / 64 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 60 / 64 Next Page
Page Background

60

führung des Vertrages in wesentlichen Teilen um

mehr als 12 Monate verzögert, so kann diese Partei

die Aufhebung des Vertrages verlangen. Ändern

sich während der Dauer der Behinderung unsere

Einkaufs- und/oder Transport- und/oder Abferti-

gungskosten (Einstandskosten) um mehr als 20 %

im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,

so sind wir berechtigt, eine angemessene Preisan-

passung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten –

Mengen/Toleranzen

1

Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-

tragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt

die Lieferung „ab Werk/ex works (Incoterms 2000)“.

2

Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und

ohne Rostschutz zur Auslieferung gebracht. Ist eine

Verpackung für die zu liefernde Ware handelsüblich

und angemessen, so werden diese in der für die

Produkte üblichen Form entsprechend verpackt.

Eine über den Transportzweck hinausgehende Ver-

packung oder ein sonstiger besonderer Schutz,

z.  B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder La-

gerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinba-

rung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,

übernimmt der Kunde die anfallenden Kosten für

diese Verpackung und sonstige Schutzmaßnah-

men.

3

Für die Rücknahme von Verpackungen gelten

gesonderte Vereinbarungen. Wir sind nicht verant-

wortlich für eventuell anfallende Kosten des Rück-

versandes oder der Entsorgung von Verpackungs-

material.

4

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die

Lieferung durch eine Transportversicherung ein-

decken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der

Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders verein-

bart.

5

Zur Lieferung von Teilmengen in zumutbarem

Umfang sind wir – insbesondere bei Dauerlieferver-

hältnissen – ausdrücklich berechtigt. Überlieferun-

gen oder Unterlieferungen der vertraglich verein-

barten Liefermenge sind im Rahmen der üblichen

Industriestandards zulässig. Die Angabe einer „cir-

ca“-Menge berechtigt uns zu einer Über- oder Un-

terlieferung von bis zu 10 %.

6

Sofern nicht anders vereinbart oder in der Auf-

tragsbestätigung nicht anders angegeben, geht

das Risiko, auch das Risiko eines eventuellen Un-

tergangs der Ware, mit Übergabe der Ware an den

Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über,

spätestens jedoch bei Verlassen des Lieferwerkes

oder – sofern ein Lieferwerk nicht in der Auftragsbe-

stätigung angegeben ist – unseres Lagers; dies gilt

auch im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über

eine frachtkostenfreie Anlieferung (z. B. „frei Haus“

oder „franko“) der Ware an den vertraglich verein-

barten Bestimmungsort.

§ 6 Beschreibung des Kaufgegenstands –

Mängelhaftung – Schadensersatz

1

Es ist Sache des Kunden, Details und Spezifika-

tionen des Kaufgegenstands (wie bestimmte Güten,

Qualitäten, Abweichungen von etwaigen Normen)

vollständig, klar und richtig zu beschreiben; unvoll-

ständige oder unklare Angaben gehen zu seinen

Lasten.

2

Eine Haftung für eine bestimmte Güte, Quali-

tät oder für einen bestimmten Einsatzzweck oder

Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies

ausdrücklich vereinbart ist. Die Übernahme einer

Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Ga-

rantie bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen

Vereinbarung; Inhalte einer etwa vereinbarten Spe-

zifikation oder ein etwa ausdrücklich angegebener

Verwendungszweck begründen ohne ausdrückli-

che schriftliche Vereinbarung keine entsprechen-

de Garantie. Auch wenn wir uns bereit erklären,

Werkszeugnisse, Konformitätserklärungen, Prüfbe-

scheinigungen oder ähnliche Dokumente (Begleit-

dokumente) zur Verfügung zu stellen, begründet

dies ohne besondere ausdrückliche schriftliche

Vereinbarung keine Garantie oder Haftung.

3

Mängelansprüche des Kunden setzen vor-

aus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rü-

geobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüg-

lich nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und

Rügeobliegenheiten des Kunden werden weder

durch die Beifügung oder Aushändigung von Be-

gleitdokumenten noch durch den Weiterverkauf

der gelieferten Waren durch den Kunden berührt.

Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn und

soweit der Kunde seiner Obliegenheit zur unver-

züglichen Durchführung einer nach dem ordnungs-

gemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung

nicht nachkommt. Bei größeren Warenlieferungen

sind Stichproben in aussagekräftigem Umfang

vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind uns un-

verzüglich mitzuteilen (Mängelrüge), bei verdeck-

ten Mängeln jedoch spätestens innerhalb von zwei

Wochen nach Entdeckung des Mangels, bei allen

übrigen Mängeln spätestens innerhalb von zwei

Wochen nach Ablieferung der Ware. Die Mängelrü-

ge muss die Art des Mangels oder der Abweichung

angeben, ferner die jeweilige Einzellieferung (mög-

lichst unter Angabe des Lieferdatums) und die Arti-

kelbezeichnung, damit wir die reklamierte Ware und

die Lieferung identifizieren können. Bei Mängeln,

die trotz Durchführung einer nach dem ordnungs-

gemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung

erst bei einem Abnehmer des Kunden erkennbar

werden, sind zusätzlich Angaben zum Datum der

Weiterlieferung und der Art der Mängelrüge des

Abnehmers zu machen. Auf Verlangen ist uns die

beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf

unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unbe-

rechtigten Beanstandungen behalten wir uns die

Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlag-

kosten sowie dem Überprüfungsaufwand (z.  B.

Sachverständigenkosten, Laborkosten) vor.

4

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

haften wir für leichte und grobe Fahrlässigkeit und

für Vorsatz, bei Verletzung unwesentlicher Vertrags-

pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;

hierbei haften wir für das Verschulden unserer Ver-

treter oder Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Ver-

schulden. Außer im Falle vorsätzlicher Pflichtverlet-

zung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, bei

einem etwaigen Verzögerungsschaden (Verzugs-

schaden) außerdem auf den Warenwert (Nettover-

kaufspreis) der betroffenen Ware.

5

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt

unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung

nach dem Produkthaftungsgesetz.

6

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes

geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

7

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (auch

für verdeckte Mängel) beträgt 1 Jahr, gerechnet ab

Ablieferung der Ware.

§ 7 Gesamthaftung

1

Eine weitergehende Haftung auf Schadenser-

satz als in § 6 vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf

die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs

– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha-

densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrag-

sabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen

oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von

Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2

Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit

der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des

Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf-

wendungen verlangt.

3

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegen-

über ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt

dies auch im Hinblick auf die persönliche Scha-

densersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitneh-

mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.